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Satzung

 §1 Name

      Der Verein führt den Namen „Rüdersdorfer Hundesportverein 1990 e. V. “

      und wird im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

 

  §2 Sitz und Geschäftsjahr

      Der Sitz des Vereins ist Rüdersdorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  § 3 Zweck

       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

       Er ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar       

      gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

      Der Verein strebt keinerlei Gewinne an und verwendet die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke.

      Es werden keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen an Mitglieder ausgezahlt oder vergütet. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Rückerstattung der geleisteten  

      Sacheinlagen.      Außerdem darf  keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

      Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

      Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung des Menschen durch Leistungs- und Freizeitsport in der Verbindung mit dem Hund, mit dem Ziel, die Leistungen der Hunde zu steigern,

      sie nach sinnvollen Regeln unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auszubilden, zu halten und zum gesellschaftlichen Nutzen zu verwenden.

      Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Unterstützung aller Bestrebungen die der Volksgesundheit durch Sport, dem Umweltschutz, der menschlichen    

      Naturverbundenheit, dem Tierschutz und der Tierseuchenbekämpfung dienen, zu diesem Zweck ist er Mitglied im Deutschen Hundesportverband e.V. (DHV) und 

      im Verein Deutsches     Hundewesen e.V. (VDH).

 

§ 4 Ziele und Aufgaben

      Zu den besonderen Aufgaben des Vereins zählen

  • Pflege der sportlichen Körperertüchtigung des Menschen sowie der Förderung des Hundesports in Verbindung mit der hundesportlichen Ausbildung.

           der Beratung und Schulung der Mitglieder in Fragen der Haltung und Führung von Hunden aller Rassen.

  • Vorbereitung und Durchführung von Vielseitigkeitssport - und verkehrssicheren Begleithundprüfungen, sowie Breiten - und

  • Auf- und Ausbau sowie Unterhaltung von Übungsplätzen.

  • Der Wahrung und Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder gegenüber dem DHV und VDH, insbesondere der Verbrauchseinrichtungen und deren Beanspruchung.

  • Öffentlichkeitsarbeit (in Wort, Schrift und Bild), um Hundebesitzer und -liebhaber für die Hundeausbildung zu interessieren und für den Verein zu gewinnen.

  • Vorbereitung, Beachtung und Einhaltung der gültigen Bestimmungen und Ordnungen des Deutschen Hundesportverbandes (DHV), des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) und der Federation Cynologique International (F.C.I.).

 

§ 5 Organ

      Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliedsarten und Mitgliedschaft

 

     1. Der Verein besteht aus

      a) ordentlichen Mitgliedern

      b) Förderer

      c) Ehrenmitgliedern

 

    a. Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die die Ziele des  Vereines fördert.

    Sie haben einen Jahresbeitrag zu zahlen und können aktiv am Vereinsleben teilnehmen.

 

    b. Förderer können auf Antrag natürliche und juristische Personen sein, die dem Verein nahe stehen und den Verein in finanzieller und materieller Form unterstützen wollen. 

    Förderer sind   ausschließlich passive Mitglieder, die sich nicht selbst sportlich aktiv betätigen, noch eine Funktion bekleiden, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

   Sie unterstützen den Verein mit einem selbstbestimmten Förderbeitrag. Auf ausdrücklichen Wunsch kann über die Höhe der jährlich geleisteten Förderbeiträge eine Spendenquittung

    erstellt werden.

    Die Förderung endet mit der Einstellung des jährlichen Förderbeitrages.

    Förderer sind nicht stimmberechtigt und können am Vereinsleben teilnehmen.

     c. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf  Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung  zu  

     Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

    2. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit  kann eine Kündigung ohne Begründung von beiden Seiten erfolgen.

    Die Probezeit beginnt mit dem Datum der Aufnahmeentscheidung.

 

 § 7 Rechte der Mitglieder

      Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen

      und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

      Die Mitglieder sind verpflichtet:

      Die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

      Die Vereinssatzung und Platzordnung des Vereins ist einzuhalten.

      Ihre Beitragspflichten pünktlich zu erfüllen.

      An dem Auf- und Ausbau, sowie der Unterhaltung der Objekte des Vereins mitzuarbeiten.

      Die erforderlichen Mindestleistungen (Arbeitsstunden bzw. ersatzweise finanzielle Leistungen) sind von der Mitgliederversammlung jährlich zu beschließen.

      Die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins zu beachten. Eine gültige Haftpflichtversicherung sowie eine gültige Tollwutimpfung des Hundes ist auf Verlangen nachzuweisen.

 

 § 9 Mitgliedsbeiträge

      Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist bis zum 30.09 einen jeden Jahres für das darauffolgende Jahr zu entrichten.

      Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils auf der jährlichen Jahreshauptversammlung festgelegt, für einzelne Mitglieder kann er auf Beschluss des Vorstandes ermäßigt werden.

      Die Aufnahmegebühr, die neu eintretende Mitglieder zu entrichten haben, beträgt 35,00€.

      Nach dem 01.07. neu eingetretene Mitglieder zahlen den halben Jahresbeitrag.

 § 10 Austritt und Ausschluss

      Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist möglich.

      Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

      Ein Austritt während des Geschäftsjahres entbindet nicht von der Zahlung der Beiträge.

      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigt oder wegen Verstößen

       gegen das Tierschutzgesetz bestraft worden ist.

      Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

      Ein Mitglied das den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet hat, kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

      Die Streichung kann erst zwei Wochen nach Absenden der zweiten Mahnung erfolgen und ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

      Die Streichung entbindet nicht von der Zahlung der Beiträge.

      Bei nicht fristgemäßer Kündigung endet die Mitgliedschaft am 31.12.des folgenden Jahres.

 § 11 der Vorstand

      Der Vorstand besteht aus:

         dem 1. Vorsitzenden

         dem 2. Vorsitzenden

         dem Kassenwart

         dem Schriftführer

         und bis zu 3 Beisitzern.

      Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

          dem 1. Vorsitzenden

          dem 2. Vorsitzenden

          dem Kassenwart

          dem Schriftführer

 

      Der Verein wird in allen seinen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich durch den  ersten oder zweiten Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied

      vertreten.

§ 12 Wahl des Vorstandes – Amtsdauer

      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.

      Bei Fortfall eines Vorstandsmitgliedes übernehmen andere Mitglieder des Vorstandes dessen Geschäfte bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

      Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 § 13 Vorstandssitzung

      Die Vorstandssitzung findet einmal im Monat statt. Eine Vorlage der Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner

      Mitglieder anwesend ist.   Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und vom 1. Vorsitzenden und dem 

      Protokollführer zu unterzeichnen.

 § 14 Pflichten des Vorstandes

      Der Vorstand ist für die Einhaltung der Satzung verantwortlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

      Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

​​

 

 § 15 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung 3 Wochen vor dem entsprechenden Termin schriftlich einberufen.

  2. Die Einberufung erfolgt per Post oder in Elektronischer Form per E-mail

  3. Die Mitglieder können bis 8 Tage vor der Versammlung Anträge beim Vorstand einreichen. Die Tagesordnung ist dann zu ergänzen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt, hierbei erstattet der Vorstand seine Rechenschaftsberichte der Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Wunsch des Vorstandes oder auf Wunsch eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen.

  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer verantwortlich zu unterzeichnen ist und ein Exemplar ist dem 1. Vorsitzenden zu übergeben.

 

§ 16 Kassenprüfung

      Zur Überwachung der Kassenführung sind auf der Mitgliederversammlung zwei an der Kassenführung unbeteiligte Mitglieder zwecks Kassenprüfung zu wählen, die

     gemeinsam die Richtigkeit der Kassenführung prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Der Prüfbericht ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

      Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 17 Satzungsänderung

      Nach Ankündigung in der Tagesordnung kann die Satzung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.

 

§ 18 Haftungsausschlüsse

      Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für die bei der Hundeausbildung auftretenden Schäden oder auch bei Diebstahl auf den Übungsplatz oder den Räumen des Vereinsheims.

 § 19 Vereinsauflösung

      Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.

      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Tierheim – Berlin Hausvaterweg 39, 13057 Berlin

     das den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts inne hat, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist.

 

§ 20 Inkrafttreten der Satzung.

      Die geänderte Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 16.01.2016 beschlossen worden.

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